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Satzung.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein für Kirche und Dorf Görne e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Görne in der Gemeinde Kleßen-Görne.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Aufgaben
  1. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Erhaltung und Instandsetzung der Dorfkirche in Görne (einschließlich des Kircheninventars), der Pflege des Kirchenumfeldes sowie der ortsbildprägenden Umgebung.
  2. Der Verein wird auch tätig im Interesse der Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere durch Forschung, Veranstaltungen und Vorträge zur Heimatgeschichte und Pflegemaßnahmen an heimatgeschichtlich relevanten Objekten.
  3. Im Interesse des Gemeinwohls strebt der Verein für die Dorfkirche in Görne eine angemessene religiöse, kulturelle oder sonstige Nutzung an. Zu diesem Zweck entwickelt er mitgeeigneten Partnern ein Nutzungskonzept und sucht mit Initiativen des Dorfes eine nachhaltige Zusammenarbeit.
  4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er will diese Zwecke selber verwirklichen und dient nicht lediglich dem Sammeln und Weiterleiten von für diesen Zweck bestimmten Geldmitteln. Ziel ist es, die gesamte Dorfgemeinschaft einzubinden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein will durch Öffentlichkeitsarbeit das Interesse von Bürgern und Behörden für die Erhaltung und Nutzung der Dorfkirche in Görne wecken, Beratung leisten sowie finanzielle und tätige Hilfe organisieren.
  6. Zur Erhaltung der Dorfkirche und der Entwicklung des kirchlichen Umfeldes verhandelt der Verein mit staatlichen, kommunalen und kirchlichen Stellen und anderen Vereinigungen. Zur Absicherung der praktischen und organisatorischen Arbeit bemüht er sich um deren finanzielle Unterstützung.
§3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichen
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet und diese durch Tat und Wort unterstützt. Juristische Personen können dem Verein als Mitglieder angehören, sie benennen einen Ansprechpartner, der sie in allen mit der Mitgliedschaft zusammenhängenden Angelegenheiten vertritt.
  2. Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Beitritt.
§4 Mitgliedsbeiträge und finanzielle Angelegenheiten
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Mitgliedsbeiträge sind bis zum 30.03. eines jeden Jahre zu entrichten.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch das MItglied jederzeit zum Ende des Geschäftsjahre beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ausreichend, die einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres vorliegt.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele oder die Satzung des Vereins verstoßen hat. Zum Ausschluss eines Mitgliedes bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung; dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Mitglieder, die mit Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung zwei Jahre oder mehr im Rückstand sind, können ohne Anhörung von der Mitgliederliste gestrichen werden..
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§6 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand eiberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn mindetens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Einladungen mit Tatesordnung werden mindestens einen Monat vorher schriftlich zugestellt (Datum des Poststempels).
  3. Weitere Punkte können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies mehrheitlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  4. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
  5. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitglieder, Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, können ihre Zustimmung zu oder Ablehnung von Beschlussvorlagen dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mitteilen. Bei Bei Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks sowie der Auflösung des Vereins gelten nur die Stimmen der anwesenden Mitglieder, diese Beschlüsse bedürfen 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung
    • nimmt Berichte des Vorstandes (einschließlich Kassenbericht) und der Kassenprüfer entgegen und fasst entsprechende Beschlüsse,
    • wählt den Vorstand
    • beschließt über die Entlastung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder
    • berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr
    • wählt die Kassenprüfer für den jeweils nächsten Kassenbericht
    • setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest
    • beschließt Satzungsänderungen
    • kann die Auflösung des Vereins beschließen.
  7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§8 Der Vorstand
  1. Der Vorstend besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vortsand ist Beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Jeweils zwie Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
  4. Der Vorstenad kann über Satzungsänderungen beraten, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden. Bei Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder kann der Vorstend über diese Satzungsänderung anstelle derMitgliederversammlung entscheiden.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die bei der Wahrnehmung der Vorstandstätigkeit entstehen, werden ersetzt, wenn diese unabweisbar und in der Höhe angemessen sind.
  6. Scheidet ein Vorstendsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§9 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigsten Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Kleßen-Görne, die es für die Erhaltung uns Instandsetzung der Dorfkirche in Görne, der Pflege des Kichenumfeldes sowie der ortsbildprägenden Umgebung zu nutzen hat. Sollte die Gemeinde Kleßen-Görne nicht mehr existieren, so soll das Vermögen der Kommunalen Struktureinheit zufallen, zu der Görne dann gehört, es ist für den gleichen Zweck zu verwenden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei der Auflösung keine Vermögensanteile.